AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB für Werk- und Dienstleistungen

1    Gegenstand des Vertrages

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vatterott Software Solutions, im folgenden VSS genannt, regeln die Erbringung festgelegter Werk- und Dienstleistungen.

1.2    Leistungen von VSS werden im Angebot als Werk- oder  Dienstleistungen vereinbart.

Bei Werkleistungen ist VSS für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie die erbrachten Leistungen verantwortlich. Die organisatorische Einbindung der Leistungen von VSS in den Betriebsablauf des Kunden ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. VSS erbringt diese in eigener Verantwortung. Der Kunde ist für die von ihm aufgrund der Werk- oder Dienstleistungen von VSS angestrebten und damit erzielbaren Ergebnissen verantwortlich.

1.3    Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden und VSS zustande. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem das Angebot vom Kunden unterzeichnet bei VSS eingegangen ist.

Der Kunde erhält mit dem ersten Angebot die AGB Werk- und Dienstleistungen, die bis zu einer Änderung für alle nachfolgenden Bestellungen gelten. Folgebestellungen über Dienstleistungen kann der Kunde bis zu einem Betrag von EUR 50.000 formlos, schriftlich oder mündlich tätigen. Ein Vertrag kommt dabei mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande.

1.4    Schriftverkehr, Auftragserteilung und -bestätigung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Identität des Absenders und die Authentizität, des Dokumentes durch einen Identifizierungscode (User ID) nachgewiesen wird.

2    Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Abnahme, Verantwortlichkeiten der Vertragspartner

2.1    Der Vertrag enthält die Beschreibung der Leistungen, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Feststellung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommenden Teile, Geräte, Programmen und sonstigen erforderlichen Erzeugnisse.

2.2    Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder  festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.

2.3    Bei Werkleistungen wird VSS dem Kunden zum Endtermin, wie im Vertrag vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

Der Kunde wird die Werkleistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.

Die Verpflichtung von VSS zur Fehlerbeseitigung nach Ziffer 5 (Gewährleistung) bleibt unberührt.

Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Fehlerklassen unterteilt.

Folgende Fehlerklassen werden für die Abnahme vereinbart:

Fehlerklasse 1
Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2
Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.

Fehlerklasse 3
Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.

Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um "erhebliche Abweichungen", bei Fehler der Fehlerklassen 2 und 3 um "unerhebliche Abweichungen".

Gelingt es VSS aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die vereinbarten Leistungsmerkmale nachzuweisen, so kann der Kunde nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 7.4 entsprechend.

Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch den Auftragsnehmer zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

2.4    Der Kunde wird VSS erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, PC's, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im Vertrag aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist VSS davon abhängig, dass der Kunde die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann VSS unbeschadet weitergehend gesetzlicher Rechte Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.

2.5    Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von VSS berechnet werden.

2.6    Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.

2.7    VSS kann Werk- und Dienstleistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.

3    Eigentums- und Nutzungsrechte

3.1    Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden: wie z.B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen, ähnliche Werke. Der Begriff "Materialien" umfasst nicht Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.

3.2    Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Vertrag als "Bearbeitungen" gekennzeichnet. Der Kunde wird VSS vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen.

3.3    VSS spezifiziert die Materialien, die dem Kunden übergeben werden. VSS oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte einschließlich Copyright an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden.

Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, erhält der Kunde eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.

Der Kunde ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.

3.4    Unternehmen ist jede juristische Person (GmbH, AG, etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht.

3.5    Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt folgendes:

3.5.1    Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden gehören dem Kunden und solche von  Mitarbeitern  von  VSS gehören VSS. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.

3.5.2    Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und VSS gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern.

Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.

4    Preise und Zahlungsbedingungen

4.1    Werk- und Dienstleistungen werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder gemäß Ziffer 4.2 auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

4.2    Bei Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Vergütungsklassen und Berechnungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet.

Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

4.3    Die genannten Vergütungsklassen und Berechnungssätze für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis können von VSS mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals vier Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Auf das  Recht des Kunden zur Kündigung nach Ziffer 7 wird hingewiesen.

4.4    Angegebene Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls VSS im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird VSS die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

4.5    Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

4.6    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist VSS berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 10 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

5    Gewährleistung (Sachmängel)

5.1    Bei Werkleistungen gewährleistet VSS, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen.

VSS wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 2.3) und beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5.2    Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

6    Haftung

6.1    VSS haftet für Schäden, die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten  Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

6.2    VSS haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet  jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von EUR 500.000 oder darüber hinaus bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung.

6.3    VSS haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn VSS über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.

7    Kündigung

7.1    Der Kunde kann, insofern in einem gesonderten Angebot nichts Gegenteiliges vermerkt wurde, einen Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit kündigen.

7.2    Der Kunde und VSS können einen Vertrag kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.

7.3    VSS wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 7.1 und 7.2 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen.

Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.

7.4    Kündigt der Kunde aus Gründen, die von VSS zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

7.5    Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.

7.6    VSS kann einen Vertrag unbeschadet eines weitergehenden gesetzlichen Kündigungsrechts fristlos kündigen, wenn

    der Kunde mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leisten
    sich nach Abschluss des Vertrags die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern

es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Unabhängig davon kann VSS soweit der Kunde nach Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Verzug gerät oder der Kunde gegen sonstige Bestimmungen des Vertrags trotz schriftlicher Abmahnung durch VSS verstößt, diesen Vertrag fristlos kündigen.

8.    Rechte Dritte

8.1    VSS wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern der Kunde VSS von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und VSS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann VSS auf ihre Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Kunde zu, das Material an VSS zurückzugeben. In diesem Fall erstattet VSS dem Kunden höchstens den dafür bezahlten Betrag.

8.2    Die Regelung der Ziffer 8.1 finden keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Materialien vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden oder dass nicht von VSS gelieferte Produkte mit den Materialien eingesetzt oder außerhalb des von VSS gelieferten Systems benutzt werden.

8.3    Der Kunde stellt VSS und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 3.2 entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von VSS oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt.

9    Geschäftspartner

9.1    VSS hat mit bestimmten Partnern Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein VSS Geschäftspartner Werk- und Dienstleistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. VSS ist allerdings weder für die Geschäftstätigkeiten des VSS Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der VSS Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

10    Datenschutz

10.1    Der Kunde ist damit einverstanden, dass VSS und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen VSS und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen.

Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer und Geschäftspartner zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.

10.2    Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.

10.3    Datenlöschung im Auftrag

10.3.1    Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an VSS sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich.

10.3.2    Der Kunde wird vor der Übergabe von Maschinen, Teilen, Komponenten, etc. alle Daten (einschließlich personenbezogener Daten) löschen, die sich in bzw. auf auszutauschenden oder zurückzugebenden Datenträgern (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) befinden.

10.3.3     Sollte dies dem Kunden aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein, wird er VSS schriftlich informieren. VSS ist dann berechtigt und verpflichtet, Daten, die sich in bzw. auf ausgetauschten oder zurückgegebenen Datenträgern (wie Festplatten, Speichereinheiten, etc.) befinden, im Auftrag des Kunden weisungsgemäß zu löschen, bevor die Datenträger wieder in Gebrauch genommen, repariert, zerstört oder entsorgt werden.

VSS wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch, unberechtigtem Zugriff und Verlust treffen, die den Forderungen des § 9 (nebst Anlage) BDSG entsprechen.

11    Allgemeines

11.1    Lieferungen und Leistungen von VSS erfolgen ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen von VSS. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

11.2    Die Übertragung von Rechten aus einem Vertrag mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von VSS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

11.3    Bevor der Kunde oder VSS rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.

11.4    Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.5    Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

11.6    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.7    Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.


Notice: Use of undefined constant application - assumed 'application' in C:\xampp\htdocs\vatterott\index.php on line 995
AGB